TE OGH 2015/6/10 7Ob89/15m

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1. S***** S***** und 2. W***** S*****, beide *****, vertreten durch Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin M***** L*****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. März 2015, GZ 1 R 75/15d-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller zeigen in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:Die Antragsteller zeigen in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 7. 7. 1965, C 76/65-16, wurde der am ***** geborene J***** S***** als Vater der am ***** von W***** L***** außer der Ehe geborenen M***** P*****L***** festgestellt. Die Antragsteller begehren mit ihrem im Verfahren außer Streitsachen gestellten Antrag die Unwirksamerklärung eines von J***** S***** (im Zivilprozess) behauptetermaßen abgegebenen Vaterschafts-anerkenntnisses.

Nach § 202 AußStrG 2005 ist dieses Gesetz auf die vor seinem Inkrafttreten (1. 1. 2005) anhängig gewordenen Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden, worunter unter anderem das Abstammungsverfahren (§§ 82 ff AußStrG) fällt. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (RIS-Justiz RS0123808). Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage maßgeblich (10 Ob 38/14g).Nach Paragraph 202, AußStrG 2005 ist dieses Gesetz auf die vor seinem Inkrafttreten (1. 1. 2005) anhängig gewordenen Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden, worunter unter anderem das Abstammungsverfahren (Paragraphen 82, ff AußStrG) fällt. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (RIS-Justiz RS0123808). Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage maßgeblich (10 Ob 38/14g).

Daraus folgt, dass das Urteil aus dem Jahr 1965 nur im Wege einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach den Bestimmungen der ZPO beseitigt werden könnte, wobei dies nur nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tatbestände möglich wäre (10 Ob 38/14g mwN).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass infolge Feststellung der Vaterschaft mit Urteil in einem Zivilprozess entsprechend der damals gültigen Rechtslage die Bekämpfung der Vaterschaft nach der ZPO zu erfolgen hat, hält sich daher im Rahmen der Judikatur.

Die Antragsteller erheben aber keine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach der ZPO, sondern machen ihr Begehren - trotz entsprechender Einwendung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - ausdrücklich im Verfahren außer Streitsachen geltend. Damit haben sie sich in einer - jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit - auf eine bestimmte Art der Prozessführung festgelegt. Eine Umdeutung kann daher nicht erfolgen (10 Ob 38/14g = RIS-Justiz RS0106420 [T4]).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E111461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00089.15M.0610.000

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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