TE OGH 2015/6/17 3Ob115/15f

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Veröffentlicht am 17.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner B*****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2015, GZ 4 R 228/14z-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 6. Mai 2014, GZ 409 Nc 17/14s-2, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte über Antrag des Antragstellers das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - vom 25. 8. 2009, GZ 6 F 446/08, gemäß Art 41 EuGVVO für Österreich für vollstreckbar.Das Erstgericht erklärte über Antrag des Antragstellers das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - vom 25. 8. 2009, GZ 6 F 446/08, gemäß Artikel 41, EuGVVO für Österreich für vollstreckbar.

Infolge Rekurses des Antragsgegners hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Im vorliegenden Fall sei nicht die EuGVVO (2000) anwendbar, sondern zufolge Art 75 Abs 2 iVm Art 68 Abs 1 EuUVO die zuletzt genannte Verordnung, und zwar deren Art 23 ff. Dass sich der Antragsteller auf die EuGVVO gestützt habe, sei unschädlich, weil die Rechtsfolgen praktisch die gleichen seien. Der Rekurswerber berufe sich unter anderem auf den Versagungsgrund des Art 24 lit b EuUVO, indem er bestreite, vom Titelverfahren Kenntnis erlangt zu haben, somit behaupte, auch das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Antragsteller, der mit seinem Antrag eine Bescheinigung nach Anhang V der EuGVVO vorgelegt habe, trete dieser Ansicht entgegen. Da für die abschließende Beurteilung des zulässigerweise im Rekurs relevierten Einwands eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage fehle, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Erhebung, ob eine wirksame Zustellung iSd Art 24 lit b EuUVO erfolgt sei, aufzutragen.Infolge Rekurses des Antragsgegners hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Im vorliegenden Fall sei nicht die EuGVVO (2000) anwendbar, sondern zufolge Artikel 75, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 68, Absatz eins, EuUVO die zuletzt genannte Verordnung, und zwar deren Artikel 23, ff. Dass sich der Antragsteller auf die EuGVVO gestützt habe, sei unschädlich, weil die Rechtsfolgen praktisch die gleichen seien. Der Rekurswerber berufe sich unter anderem auf den Versagungsgrund des Artikel 24, Litera b, EuUVO, indem er bestreite, vom Titelverfahren Kenntnis erlangt zu haben, somit behaupte, auch das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Antragsteller, der mit seinem Antrag eine Bescheinigung nach Anhang römisch fünf der EuGVVO vorgelegt habe, trete dieser Ansicht entgegen. Da für die abschließende Beurteilung des zulässigerweise im Rekurs relevierten Einwands eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage fehle, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Erhebung, ob eine wirksame Zustellung iSd Artikel 24, Litera b, EuUVO erfolgt sei, aufzutragen.

Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 527 Abs 2 ZPO iVm § 83 Abs 2 (und § 78) EO zu, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Versagungsgrund des Art 24 lit b EuUVO, zur Frage der Anwendung des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung auf Titel, die in einem Mitgliedstaat vor dem 18. 6. 2011 erlassen worden seien und deren Vollstreckbarerklärung nach diesem Stichtag begehrt werde, sowie zur gebotenen Vorgangsweise, wenn der Antrag auf die EuGVVO statt richtig auf die EuUVO gestützt werde, vorliege.Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, (und Paragraph 78,) EO zu, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Versagungsgrund des Artikel 24, Litera b, EuUVO, zur Frage der Anwendung des Kapitels römisch vier Abschnitt 2 dieser Verordnung auf Titel, die in einem Mitgliedstaat vor dem 18. 6. 2011 erlassen worden seien und deren Vollstreckbarerklärung nach diesem Stichtag begehrt werde, sowie zur gebotenen Vorgangsweise, wenn der Antrag auf die EuGVVO statt richtig auf die EuUVO gestützt werde, vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der (unrichtig als „Revisionsrekurs“ bezeichnete) Rekurs ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt:

Die Argumentation des Rekurswerbers, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO wie auch nach der EuUVO sei die Geltendmachung jeglicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt worden seien, ist zwar richtig (vgl RIS-Justiz RS0116739 [T2]), geht jedoch an der Sache vorbei, weil das Rekursgericht ausschließlich den Einwand des Antragsgegners, sein rechtliches Gehör sei im Titelverfahren mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes verletzt worden, als prinzipiell tauglichen Einwand iSd Art 24 lit b EuUVO qualifiziert hat.Die Argumentation des Rekurswerbers, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO wie auch nach der EuUVO sei die Geltendmachung jeglicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt worden seien, ist zwar richtig vergleiche RIS-Justiz RS0116739 [T2]), geht jedoch an der Sache vorbei, weil das Rekursgericht ausschließlich den Einwand des Antragsgegners, sein rechtliches Gehör sei im Titelverfahren mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes verletzt worden, als prinzipiell tauglichen Einwand iSd Artikel 24, Litera b, EuUVO qualifiziert hat.

Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach der Antragsgegner nicht unter Beweis gestellt habe, dass ihm der Unterhaltstitel nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften nicht formgerecht zugestellt worden sei, übersieht der Antragsteller, dass es, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Art 24 lit b EuUVO auf die Zustellung des Titels ohnehin nicht ankommt.Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach der Antragsgegner nicht unter Beweis gestellt habe, dass ihm der Unterhaltstitel nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften nicht formgerecht zugestellt worden sei, übersieht der Antragsteller, dass es, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Artikel 24, Litera b, EuUVO auf die Zustellung des Titels ohnehin nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO iVm den §§ 78, 83 Abs 2 EO. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 [T20]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 [T20]).

Schlagworte

Exekutionsrecht,Unterhaltsrecht

Textnummer

E111459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00115.15F.0617.000

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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