Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 182/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Oktober 2014, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 182/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Oktober 2014, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E111469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00008.15V.0622.000Im RIS seit
25.07.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2015