TE Vfgh Beschluss 1983/3/16 B459/82

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
VfGG §87 Abs3 idF BGBl 351/1981

Leitsatz

Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VerfGG 1953; ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der VfGH lehnte mit Beschluß vom 25. November 1982, B459/82-4, die Behandlung der von Dr. J. K. erhobenen Beschwerde ab.

Mit Schriftsatz vom 25. Feber 1983 stellte der Einschreiter den Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten.

Gemäß §87 Abs3 VerfGG hat der VfGH, wenn er die Behandlung einer Beschwerde ablehnt oder die Beschwerde abweist, falls ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt worden ist, auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten ist.

Der nicht gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung an den VwGH war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B459.1982

Dokumentnummer

JFT_10169684_82B00459_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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