TE OGH 2015/7/2 7Ob113/15s

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des F***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Schopf, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2015, GZ 42 Fs 2/15m-3, womit die Fristsetzungsanträge des Antragstellers vom 13. Februar 2015 und 20. März 2015 abgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).

Textnummer

E111544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00113.15S.0702.000

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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