RS Vwgh 2006/2/23 2005/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §77;
GrStG §1 Abs1 Z1;
GrStG §9 Abs2;
LAO Krnt 1991 §56;
WEG 2002 §18;

Rechtssatz

Es ist Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Abgabenschuldner bestimmt oder die Miteigentümer einer Liegenschaft (Hinweis E 11. November 2004, Zl. 2003/17/0318). Schuldner der Grundsteuer sind nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes die Miteigentümer der Liegenschaft und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Vorschreibung der Grundsteuer hat daher an den oder die Miteigentümer zu erfolgen und die Heranziehung der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Abgabepflichtige wäre rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160271.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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