RS Vwgh 2006/2/23 2004/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0198 2005/07/0129 2005/07/0017 2005/07/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0028 E 27. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070147.X04

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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