TE Vfgh Beschluss 1983/3/16 B15/83

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

VerfGG 1953; Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses (Vorlage des angefochtenen Bescheides)

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter begehrte in seinem, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz, die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, betreffend seine polizeiliche Abmeldung zu prüfen.

2. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1983 hat der VfGH den Einschreiter unter Hinweis auf §19 Abs3 VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen; auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde hingewiesen. Der Einschreiter wurde weiters aufgefordert, gleichzeitig mit dem Vermögensbekenntnis eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen. (Diese Aufforderung erging, damit vom VfGH beurteilt werden kann, ob das Begehren des Antragstellers etwa offenbar aussichtslos erscheint - §63 ZPO iVm §35 VerfGG).2. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1983 hat der VfGH den Einschreiter unter Hinweis auf §19 Abs3 VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 353 aus 1981, aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen; auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde hingewiesen. Der Einschreiter wurde weiters aufgefordert, gleichzeitig mit dem Vermögensbekenntnis eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen. (Diese Aufforderung erging, damit vom VfGH beurteilt werden kann, ob das Begehren des Antragstellers etwa offenbar aussichtslos erscheint - §63 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Einschreiter nur ein Vermögensbekenntnis, nicht jedoch den angefochtenen Bescheid vor.

3. Die dem Antragsteller gestellte Frist ist ungenützt verstrichen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 353 aus 1981, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B15.1983

Dokumentnummer

JFT_10169684_83B00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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