RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0079

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0096). Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188). [Hier:

Allfällige zeitliche Mehrdienstleistungen der Beamtin können schon mangels jeglicher Anordnung nicht dem § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellt werden. Auch in der Einberufung der universitären Kollegialorgane zu Sitzungen, mögen diesen auch umfangreiche Aufgaben übertragen gewesen sein, lag nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch keine (konkludente) Anordnung von Mehrdienstleistungen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120079.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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