Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, AZ D 4/12, 9/12, 12/12, 6/13, 7/13 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeigeausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. ***** gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, AZ D 4/12, 9/12, 12/12, 6/13, 7/13 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeigeausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24. Juni 2014 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Sturm-Wedenig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Os 7/15g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bei Mag. ***** in seiner Kanzlei als Konzipient tätig gewesen sei, er mit ihm jahrelang in einer Mannschaft Fußball gespielt und ihm bereits in Disziplinarverfahren verteidigt habe.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Es kommt also darauf an, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f). Dies ist bei dem von Anwaltsrichter Dr. ***** mitgeteilten Sachverhalt der Fall.Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Es kommt also darauf an, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f). Dies ist bei dem von Anwaltsrichter Dr. ***** mitgeteilten Sachverhalt der Fall.
An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Sturm-Wedenig (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Sturm-Wedenig (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E111995European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00092.15Y.0821.000Im RIS seit
25.09.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015