TE OGH 2015/8/27 9ObA88/15d

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Veröffentlicht am 27.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. O***** B*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 290.338,85 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2015, GZ 15 Ra 25/15m-78, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision zog der Rechtsmittelwerber diese unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung wieder zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]; Zechner, aaO). Gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision zog der Rechtsmittelwerber diese unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung wieder zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß Paragraphen 484, 513, ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]; Zechner, aaO). Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.

Textnummer

E112010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00088.15D.0827.000

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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