RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0145

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31.5.1;
BDG 1979 Anl1 Z32;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Amtsdirektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit jeder Dienstzulage ausschließlich nach § 105 Abs. 1 GehG 1956. Der Beamte war seit dem Jahre 1995 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Auch er geht nicht davon aus, dass er jemals, insbesondere seit Ablauf des 31. Dezember 2002 (mit dem er aus dem Personalvertretungsorgan ausschied)(dauernd) mit einer Verwendung betraut worden wäre, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 der Dienstzulagengruppe S zugeordnet gewesen wäre. Damit scheidet die Gebührlichkeit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe S aus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X05

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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