Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj K***** F***** S*****, geboren am ***** 2012, in Pflege und Erziehung seiner Mutter Dr. B***** S*****, der Minderjährige vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (BH Melk), Melk, Abt-Karl-Straße 25a, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. April 2015, GZ 1 R 136/15w-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 20. Februar 2015, GZ 1 Pu 182/14i-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es dem Rekurs des Minderjährigen gegen die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters durch das Erstgericht nicht Folge gab, wurde seinem Vertreter, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, nach den Erhebungen des Erstgerichts am 4. 5. 2015 (Datum des Eingangstempels bei der BH Melk) zugestellt.
§ 63 Abs 2 AußStrG sieht für die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung eine Frist von vierzehn Tagen vor. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der nach Ablauf dieser Frist erst am 19. 5. 2015 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist verspätet, woran auch die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nichts zu ändern vermag. Er ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sieht für die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung eine Frist von vierzehn Tagen vor. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der nach Ablauf dieser Frist erst am 19. 5. 2015 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist verspätet, woran auch die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nichts zu ändern vermag. Er ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen.
Die in § 46 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS-Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen (RIS-Justiz RS0007078 [T6]; Klicka in Rechberger, AußStrG² § 46 Rz 4). Die Streichung des nunmehr gegenstandslosen Hinweises auf diese Gesetzesstelle in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG unterblieb bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, § 54 AußStrG Rz 11).Die in Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in der Fassung BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS-Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen (RIS-Justiz RS0007078 [T6]; Klicka in Rechberger, AußStrG² Paragraph 46, Rz 4). Die Streichung des nunmehr gegenstandslosen Hinweises auf diese Gesetzesstelle in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG unterblieb bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 54, AußStrG Rz 11).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E112195European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00140.15T.0827.000Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015