TE OGH 2015/8/31 6Ob110/15t

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. M***** GmbH, 2. o***** GmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. April 2015, GZ 34 R 31/15a-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2014, GZ 18 Cg 85/14k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.198,18 EUR (davon 366,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Kosten der nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO. Diese Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt (vgl 6 Ob 632/85; 1 Ob 33/01m für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der gefährdeten Partei).Die Entscheidung über die Kosten der nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO. Diese Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus Paragraph 393, Absatz eins, EO abgeleiteten Kostenvorbehalt vergleiche 6 Ob 632/85; 1 Ob 33/01m für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der gefährdeten Partei).

Textnummer

E112210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00110.15T.0831.000

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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