RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BergG 1975 §94 Z1;
MinroG 1999 §194;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Trotz der weiten Fassung des Begriffs "Genehmigung" in § 2 Abs. 3 UVP-G sind nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. umfasst. Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung der letztgenannten Bestimmung ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998) S. 50, Rz 9).

Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. Gewinnungsbewilligungen nach § 94 Z. 1 des - gemäß § 194 MinroG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen - Berggesetzes 1975, sind nicht umfasst. Diese Bewilligungen räumen zwar eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option auf die Gewinnung von Mineralien in einem der Tiefe nach nicht beschränkten Raum ein, enthalten aber keine konkreten, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließenden Genehmigungskriterien und erteilen kein Recht auf Beginn des Abbaus (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 51, Rz 11, mit Hinweis auf den Bescheid des Umweltsenats vom 14. November 1997, mit dem zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zur Erlangung einer Gewinnungsbewilligung kein "erforderliches Genehmigungsverfahren" darstellt).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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