RS Vwgh 2006/2/24 2004/04/0078

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §120 Abs1;
BVergG 2002 §120 Abs2 Z3;
BVergG 2002 §120 Abs4;
BVergG 2002 §21 Abs1;
BVergG 2002 §30 Abs4;
BVergG 2002 §52 Abs5 Z1;
BVergG 2002 §94;
BVergG 2002 §98 Z8;
GewO 1994 §373c;

Rechtssatz

Erfolgt die Antragstellung oder deren Nachweis nicht iSd § 30 Abs. 4 BVergG rechtzeitig, so kommt eine Zuschlagsentscheidung auf das Angebot des betreffenden Bieters nicht in Betracht. Diese Rechtsfolge würde jedoch nicht eintreten, wenn die verspätete Antragstellung bzw. deren verspäteter Nachweis sanierbar wären. Ein Angebot, das den Ausschreibungsbestimmungen oder dem Gesetz nicht entspricht - weil es etwa die geforderten Nachweise für die Befugnis nicht enthält - kann nur dann ausgeschieden werden, wenn der Mangel nicht behoben wurde oder unbehebbar ist (vgl. für den "klassischen" Bereich die §§ 94 und 98 Z. 8 BVergG). Dies gilt auch für den Sektorenbereich, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er in diesem Bereich die Sanierung eines Mangels unter keinen Umständen zulassen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040078.X02

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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