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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs2 impl;Rechtssatz
Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung liegt auch dann vor, wenn der vom Beamten bei seiner bisherigen Dienststelle zu besorgende Aufgabenbereich nur noch für eine absehbar kurze Zeitspanne aufrecht bleibt und eine dauerhafte Beschäftigung nicht mehr rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120238.X05Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014