RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0145

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen statt in der Sache zu entscheiden, so ist ihr Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Lässt jedoch der Bescheid insgesamt erkennen, dass die belangte Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf Seite 576 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). [Hier: Die belangte Behörde wies nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides die Berufung hinsichtlich Punkt 2 (des erstinstanzlichen Bescheides) zurück. Wie jedoch aus der abschließenden Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt, die sich mit der Versagung der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe S, auseinandersetzt, übernahm die belangte Behörde die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz und teilte den von dieser vertretenen Rechtsstandpunkt.]

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)VerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X08

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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