RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §22;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z2;
ROG Slbg 1998 §1 Abs2;
ROG Slbg 1998 §16 Abs2 litb;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung handelt es sich um einen Akt im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes, die vom Slbg ROG gemäß dessen § 1 Abs. 2 nicht berührt wird. Bergbaugebiete sind daher gemäß § 16 Abs. 2 lit. b Slbg ROG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Voraussetzung für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist gemäß § 34 Abs. 1 MinroG, dass anzunehmen ist, ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine erschlossene verlassene Halde befinde sich innerhalb der Überschar oder setze sich in die Überschar fort (Z. 1), und andere Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegen stehen (Z. 2). Mit der Bergwerksberechtigung wird keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben. Das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung (Dauer, Abbaumethode, erforderliche Bergbauanlagen, Abtransport, Sicherheitsmaßnahmen, Abfallbehandlung usw.) wird erst durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt. Eine Ermittlung sämtlicher Umweltauswirkungen des Projekts ist daher erst in diesem Stadium möglich. Bei der vorgelagerten Verleihung einer Bergwerksberechtigung im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes handelt es sich daher um keine "Genehmigung", die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G nicht vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden darf.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040044.X03

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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