TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/9 B594/82

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Veröffentlicht am 09.06.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2
VwGG §36 Abs2

Leitsatz

VwGG 1965; keine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung nach Ablauf der vom VwGH nach §36 Abs2 eingeräumten Frist; Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer erhoben gemäß Art132 B-VG Beschwerde beim VwGH gegen die Nö. Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, weil die belangte Behörde über die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Klosterneuburg vom 5. Jänner 1982, Z IV/1363-725/81, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe gemäß §213 NÖ Abgabenordnung iZm §§5, 6 und 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz als unbegründet abgewiesen wurde, noch nicht entschieden worden sei. Diese Säumnisbeschwerdelangte am 7. September 1982 beim VwGH ein und wurde zu Z 82/17/0109 protokolliert.

2. Mit Verfügung vom 8. September 1982 leitete der VwGH gemäß §35 Abs2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde gemäß §36 Abs1 VwGG 1965 auf, binnen acht Wochen eine Gegenschrift zu erstatten und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig wurde es der belangten Behörde gemäß §36 Abs2 VwGG 1965 freigestellt, innerhalb derselben Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift vorzulegen. Diese Verfügung langte bei der belangten Behörde am 14. September 1982 ein.

3. Mit Bescheid vom 11. November 1982, Z II/1-BE-523-18/4-82, gab die Nö. Landesregierung gemäß §61 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Vorstellung nicht Folge. Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 17. November 1982.

4. Mit Beschluß vom 22. November 1982, Z 82/17/109-8, hat der VwGH das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung gemäß §33 Abs1 VwGG 1965 eingestellt.

5. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 11. November 1982, Z II/1-BE-523-18/4-82, wendet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wurde, nachdem der belangten Behörde vom VwGH auf Grund einer von den Beschwerdeführern erhobenen Säumnisbeschwerde mit einer bei der Nö. Landesregierung am 14. September 1982 eingelangten Verfügung die Erlassung des versäumten Bescheides freigestellt worden war, durch Zustellung am 17. November 1982 erlassen. Diese Bescheiderlassung erfolgte somit nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Frist (14. September 1982 bis 9. November 1982). Zu diesem Zeitpunkt war die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig.

2. Die belangte Behörde hat demnach eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen ist (VfSlg. 8683/1979; VwSlg. 3958 F/1969; 9274 A/1977; 9558 A/1978; VwGH 25. 11. 1981, 81/09/0116). Dadurch sind die Beschwerdeführer iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (zB VfSlg. 8828/1980). Der Bescheid war schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B594.1982

Dokumentnummer

JFT_10169391_82B00594_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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