RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;

Rechtssatz

Schon nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist die Ersetzung oder Ergänzung von förmlichen Beweisaufnahmen durch sonstige formlose Erhebungen, wie sie im Beschwerdefall durch eine Befragung erfolgt ist, zulässig (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei E 18 zu § 48 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120070.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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