TE OGH 2015/10/20 4Ob174/15i

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die „ordentliche, in eventu außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2015, GZ 7 R 165/14g-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 24. September 2014, GZ 213 C 449/13x-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird zurückgewiesen.

2. Die Vorlageanträge nach Art 89 B-VG und Art 267 AEUV werden zurückgewiesen.2. Die Vorlageanträge nach Artikel 89, B-VG und Artikel 267, AEUV werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die verfahrensgegenständliche Unterlassungs- klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte - vorerst ohne einen Bewertungsausspruch zu treffen - die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die als „Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision, in eventu außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Klägerin (samt Anträgen auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und auf Vorlage gemäß Art 267 AEUV), die das Erstgericht zunächst dem Berufungsgericht vorlegte.Dagegen richtet sich die als „Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision, in eventu außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Klägerin (samt Anträgen auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und auf Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV), die das Erstgericht zunächst dem Berufungsgericht vorlegte.

Dieses sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und wies den Antrag gemäß § 508 ZPO zurück, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage bezeichnet werde. Es unterließ aber die nach § 508 Abs 4 ZPO vorgesehene gleichzeitige Zurückweisung der ordentlichen Revision.Dieses sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und wies den Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO zurück, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage bezeichnet werde. Es unterließ aber die nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO vorgesehene gleichzeitige Zurückweisung der ordentlichen Revision.

Nunmehr legt das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vor.

Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Aufgrund des Nicht-Zulassungsausspruchs im Berufungsurteil, der Ergänzung dieses Urteils um den Bewertungsausspruch und der Zurückweisung des Antrags der Klägerin nach § 508 ZPO durch das Berufungsgericht sind sämtliche Voraussetzungen einer jedenfalls unzulässigen Revision nach § 502 Abs 3 ZPO erfüllt. Ungeachtet des Umstands, dass bereits das Berufungsgericht die ordentliche Revision der Klägerin zurückweisen hätte müssen, ist diese absolute Unzulässigkeit auch vom Revisionsgericht aufzugreifen (§ 513 iVm § 471 Z 2 ZPO). Einer der in § 502 Abs 5 ZPO erfassten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die ordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung über die im selben Schriftsatz hilfsweise erhobene „außerordentliche Revision“ (3 Ob 96/08a; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 508 Rz 3).Aufgrund des Nicht-Zulassungsausspruchs im Berufungsurteil, der Ergänzung dieses Urteils um den Bewertungsausspruch und der Zurückweisung des Antrags der Klägerin nach Paragraph 508, ZPO durch das Berufungsgericht sind sämtliche Voraussetzungen einer jedenfalls unzulässigen Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO erfüllt. Ungeachtet des Umstands, dass bereits das Berufungsgericht die ordentliche Revision der Klägerin zurückweisen hätte müssen, ist diese absolute Unzulässigkeit auch vom Revisionsgericht aufzugreifen (Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO). Einer der in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO erfassten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die ordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung über die im selben Schriftsatz hilfsweise erhobene „außerordentliche Revision“ (3 Ob 96/08a; Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 508, Rz 3).

Die Vorlageanträge nach Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV sind schon in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0037222).Die Vorlageanträge nach Artikel 89, B-VG bzw Artikel 267, AEUV sind schon in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0037222).

Textnummer

E112632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00174.15I.1020.000

Im RIS seit

17.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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