RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehGNov 47te Art12 Abs1;
GehGNov 47te Art12 Abs3;

Rechtssatz

Die "Betriebsprüferzulage" steht auf Grund des Art. XII Abs. 1 leg. cit. unter den genannten Bedingungen weiterhin nur jenen Beamten zu, die nach dem 30. November 1972 als Betriebsprüfer an Allgemeinen Finanzämtern herangezogen worden sind oder herangezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 96/12/0245). Als eine derartige Betriebsprüferin erhielt die Beamtin am 7. Juni 1995 diese Vergütung bemessen. Die Dienstbehörde führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass diese "Betriebsprüferzulage" nicht ausdrücklich in der Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs. 1 GehG 1956 enthalten ist. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob § 15 Abs. 5 GehG 1956 auf die "Betriebsprüferzulage" analog anzuwenden ist oder ob es sich bei dieser auf Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle gestützten Nebengebühr um eine kraft Gesetzes pauschalierte Nebengebühr (Gruppenpauschalierung) handelt, bei der auch die Höhe durch das Gesetz bestimmt ist (siehe Art. XII Abs. 3 leg. cit.) und die bei Wegfall der Voraussetzungen (bereits mit dem folgenden Monatsersten) einzustellen ist. Selbst wenn Letzteres zuträfe und daher § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956 nicht anzuwenden wäre, könnte die Beamtin durch die Feststellung des "Ruhens" - soweit sich diese auf die "Betriebsprüferzulage" bezieht - nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihr die "Betriebsprüferzulage" in diesem Fall bereits ab dem 1. Juni 1996 (die Beamtin wurde mit Wirkung vom 31. Mai 1996 vorläufig vom Dienst suspendiert) nicht mehr gebührt hätte. Auf Grund der Einordnung der von Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle (BGBl. Nr. 288/1988) erfassten Geldleistungen unter die Nebengebühren - darunter können mangels jeglichen Hinweises auf einen vom Sprachgebrauch des GehG 1956 abweichenden Sprachgebrauch nur Nebengebühren im Sinn des Begriffsverständnisses der §§ 15 ff GehG 1956 idF der 24. GehG-Novelle (BGBl. Nr. 214/1974) verstanden werden, zählen diese Geldleistungen jedenfalls nicht zum Monatsbezug und gilt für sie der Grundsatz der Verwendungsbezogenheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120234.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten