RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0186

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Erst wenn nachgewiesen ist, dass der konkrete Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten unterhalb der untersten Richtverwendung einer höheren Funktionsgruppe, aber oberhalb der obersten Richtverwendung der nächstniedrigen Funktionsgruppe liegt, könnte der von der Behörde ins Treffen geführten Entstehungsgeschichte des Richtverwendungskataloges (welche in dieser Form aus den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 - Näheres hiezu im Erkenntnis - nicht hervorgeht) Bedeutung dahingehend zukommen, dass die Grenze zwischen den Bandbreiten dieser Richtverwendungen nicht im arithmetischen Mittel des Abstandes der beiden zuletzt genannten Richtverwendungen liegt, sondern bei jenem Punktewert, welcher bei Schaffung des Richtverwendungskatalogs - nachvollziehbar - zu Grunde gelegt wurde.

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X06

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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