RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 VwSlg 15742 A/2001 RS 12

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei der ihr obliegenden Beurteilung der Dienstfähigkeit insbesondere festzustellen, ob der Beamte aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen zu entsprechen; es kommt darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, die zu den Dienstpflichten des Beamten gehören, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar sind. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst besteht oder nicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0179, VwSlg 12753 A/1988 (nur Leitsatz), und vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120187.X02

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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