RS Vwgh 2006/2/24 2003/04/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0130 E 27. Jänner 2006 RS 5 (Hier: Zwar ergibt sich eine entsprechende Einschränkung des Betriebes der Lackieranlage nicht aus dem beantragten Projekt, jedoch ist die belangte Behörde zu Recht nach Vorschreibung einer auf die Ausführungen des lärmtechnischen und des ärztlichen Sachverständigen gestützten Maßnahme als Auflage von der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderung der Betriebsanlage gemäß den §§ 77 Abs. 1 und 81 GewO 1994 ausgegangen.)

Stammrechtssatz

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier wurde die Verwendung eines Shredders und Hackers im Umfang von einmal im Monat beantragt und im angefochtenen Bescheid genehmigt. Die Befürchtung der Nachbarn, die Anlage könnte auf Grund des anfallenden Materials in einer diesen Umfang übersteigenden Weise betrieben werden, kann demnach nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 568, angeführte hg. Rechtsprechung).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040177.X02

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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