RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0186

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita idF 1994/550;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die für die Arbeitsplatzbewertung maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber jener, welche für das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, maßgeblich gewesen ist, nur insoweit geändert, als es der Dienstbehörde auch frei stand, ohne Einschränkungen zum Vergleich ressortfremde Richtverwendungen heranzuziehen. Diese verfahrensrechtliche Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003 war auch im hier zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren anwendbar (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0043). Vor diesem Hintergrund ist der - auch schon in dem zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2004 aufgezeigte - methodologische Ansatz der Behörde nicht zu beanstanden, die von ihr angenommene Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979. Ein solcher Nachweis setzt nicht nur die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten durch ein den im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entsprechendes Sachverständigengutachten voraus, sondern erfordert darüber hinaus eine in gleicher Weise vorzunehmende Bewertung der zitierten Richtverwendung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120186.X02

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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