RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;

Rechtssatz

Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 folgt, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen nur für einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Auch im Falle einer Krankheit oder einer anders begründeten Verhinderung - mit Ausnahme eben der bereits genannten Gründe des Urlaubes und der Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles - tritt bei einer Dauer von über einem Monat ex lege die Rechtsfolge des Ruhens der Nebengebühr ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120234.X04

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten