TE Vfgh Beschluss 1983/6/9 WI-2/83

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Veröffentlicht am 09.06.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §67 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

ZPO; Verfahrenshilfe gemäß §63 iVm §35 VerfGG 1953; Abweisung wegen Aussichtslosigkeit; keine Legitimation zur Anfechtung einer Wahl (§67 Abs2 VerfGG 1953)

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1983 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Abfassung" einer "Wahlanfechtung der Nationalratswahl 1983 für den Bereich Bundesland Tirol". Er sei in der Wahlwerbung und in Ausübung des passiven Wahlrechtes als Kandidat der "Österreich Partei" durch näher umschriebene Vorfälle behindert worden, wodurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sei. Ein unbehinderter Wahlkampf hätte zu einer wesentlichen Mandatsverschiebung in Tirol führen können.

2. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Nationalratswahl Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

3. Daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre, behauptet der Einschreiter selbst nicht. Er ist aber auch kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat; er beabsichtigt, die Wahl im eigenen Namen anzufechten. Er ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb seine Wahlanfechtung zurückzuweisen wäre (vgl. VfSlg. 8864/1980).3. Daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre, behauptet der Einschreiter selbst nicht. Er ist aber auch kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat; er beabsichtigt, die Wahl im eigenen Namen anzufechten. Er ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb seine Wahlanfechtung zurückzuweisen wäre vergleiche VfSlg. 8864/1980).

4. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:WI2.1983

Dokumentnummer

JFT_10169391_83WI0002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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