Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans-Jörg M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 14 Hv 42/12y des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Mag. Dr. Josef Ma***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans-Jörg M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 14 Hv 42/12y des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Mag. Dr. Josef Ma***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Oktober 2012, GZ 14 Hv 42/12y-273, wurde unter anderem Mag. Dr. Josef Ma***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Oktober 2012, GZ 14 Hv 42/12y-273, wurde unter anderem Mag. Dr. Josef Ma***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Mit seiner dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wandte sich der Genannte aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gegen die Abweisung seines Antrags, von einer Beiziehung des bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** und von einer Verlesung seines Gutachtens abzusehen, weil er als Belastungszeuge der Anklage anzusehen sei. In diesem Zusammenhang regte er - ebenso wie seine Mitangeklagten - eine Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof an, zumal es ihm § 126 Abs 4 letzter Satz StPO verwehre, den auf diesen Umstand gegründeten Einwand der Befangenheit zu erheben. Schließlich bekämpfte der Beschwerdeführer aus diesem Nichtigkeitsgrund die Abweisung der Anträge auf „Verlesung der Privatgutachten von Prof. Dr. Thomas K*****, Dr. Bernhard S*****, Dkfm. Dr. Manfred A. Ku***** und DDr. Waldemar J*****“ sowie „Beiziehung dieser Privatsachverständigen als Gerichtssachverständige“.Mit seiner dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wandte sich der Genannte aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Abweisung seines Antrags, von einer Beiziehung des bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** und von einer Verlesung seines Gutachtens abzusehen, weil er als Belastungszeuge der Anklage anzusehen sei. In diesem Zusammenhang regte er - ebenso wie seine Mitangeklagten - eine Antragstellung gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof an, zumal es ihm Paragraph 126, Absatz 4, letzter Satz StPO verwehre, den auf diesen Umstand gegründeten Einwand der Befangenheit zu erheben. Schließlich bekämpfte der Beschwerdeführer aus diesem Nichtigkeitsgrund die Abweisung der Anträge auf „Verlesung der Privatgutachten von Prof. Dr. Thomas K*****, Dr. Bernhard S*****, Dkfm. Dr. Manfred A. Ku***** und DDr. Waldemar J*****“ sowie „Beiziehung dieser Privatsachverständigen als Gerichtssachverständige“.
Diese Nichtigkeitsbeschwerde verwarf der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 11. März 2014, GZ 11 Os 51/13d-24, und gab der Berufung teilweise Folge. Für eine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG wurde kein Anlass gefunden.Diese Nichtigkeitsbeschwerde verwarf der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 11. März 2014, GZ 11 Os 51/13d-24, und gab der Berufung teilweise Folge. Für eine Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG wurde kein Anlass gefunden.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, GZ G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, mit dem dieser ausgesprochen hat, dass die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig war, begehrt Mag. Dr. Josef Ma***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO und behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK, der Waffengleichheit nach Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall EMRK sowie auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK. Zur Zulässigkeit seines Erneuerungsantrags führt er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Verfassungsgerichtshof in Anbetracht des auch für Entscheidungen von Höchstgerichten geltenden Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz nach Art 13 EMRK eine hinreichende Bedingung für eine Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO per analogiam darstelle, sodass auch in dieser Fallkonstellation eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber die Konstellation, dass durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nachträglich eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann, offenkundig - schon mangels entsprechender Anlassfälle - nicht bedacht habe, und gemäß Art 140 Abs 7 erster Satz B-VG alle Gerichte an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden seien. Überdies weist er darauf hin, dass durch das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs neue Tatsachen vorlägen, sodass sich der Oberste Gerichtshof nach Art 35 Abs 2 EMRK mit dem Erneuerungsantrag auseinanderzusetzen habe.Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, GZ G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, mit dem dieser ausgesprochen hat, dass die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig war, begehrt Mag. Dr. Josef Ma***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO und behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der Waffengleichheit nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, zweiter Fall EMRK sowie auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13, EMRK. Zur Zulässigkeit seines Erneuerungsantrags führt er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Verfassungsgerichtshof in Anbetracht des auch für Entscheidungen von Höchstgerichten geltenden Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz nach Artikel 13, EMRK eine hinreichende Bedingung für eine Erneuerung des Verfahrens nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam darstelle, sodass auch in dieser Fallkonstellation eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber die Konstellation, dass durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nachträglich eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann, offenkundig - schon mangels entsprechender Anlassfälle - nicht bedacht habe, und gemäß Artikel 140, Absatz 7, erster Satz B-VG alle Gerichte an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden seien. Überdies weist er darauf hin, dass durch das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs neue Tatsachen vorlägen, sodass sich der Oberste Gerichtshof nach Artikel 35, Absatz 2, EMRK mit dem Erneuerungsantrag auseinanderzusetzen habe.
Rechtliche Beurteilung
Bei einem nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 EMRK sinngemäß auch für derartige Anträge. Nach Art 35 Abs 2 EMRK sind solche Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer bereits geprüften Beschwerde übereinstimmen (RIS-Justiz RS0122737 [insb T11, T37]).Bei einem nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 EMRK sinngemäß auch für derartige Anträge. Nach Artikel 35, Absatz 2, EMRK sind solche Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer bereits geprüften Beschwerde übereinstimmen (RIS-Justiz RS0122737 [insb T11, T37]).
Der Erneuerungswerber behauptet eine aus der Abweisung des Antrags auf Nichtverlesung und Nichterörterung des Sachverständigengutachtens sowie Nichtzulassung des Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** und aus der Bestellung dieses schon auf Grund seiner von der Staatsanwaltschaft beauftragten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren „objektiv befangenen“ Sachverständigen in Verbindung mit der Abweisung des Antrags auf Verlesung und Erörterung von Privatsachverständigengutachten in der Hauptverhandlung resultierende Verletzung von Art 6 EMRK. Darüber hinaus macht er geltend, in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde beeinträchtigt zu sein, weil der mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste Senat eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 126 Abs 4 letzter Satz StPO idF BGBl I 19/2004 unterlassen habe und alle innerstaatlichen Instanzen seine auf Beseitigung der Grundrechts- und Konventionswidrigkeit abzielenden Anträge abgewiesen hätten, sodass ihm kein effektiver Rechtsbehelf im Sinn des Art 13 EMRK zur Verfügung gestanden sei.Der Erneuerungswerber behauptet eine aus der Abweisung des Antrags auf Nichtverlesung und Nichterörterung des Sachverständigengutachtens sowie Nichtzulassung des Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** und aus der Bestellung dieses schon auf Grund seiner von der Staatsanwaltschaft beauftragten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren „objektiv befangenen“ Sachverständigen in Verbindung mit der Abweisung des Antrags auf Verlesung und Erörterung von Privatsachverständigengutachten in der Hauptverhandlung resultierende Verletzung von Artikel 6, EMRK. Darüber hinaus macht er geltend, in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde beeinträchtigt zu sein, weil der mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste Senat eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 126, Absatz 4, letzter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, unterlassen habe und alle innerstaatlichen Instanzen seine auf Beseitigung der Grundrechts- und Konventionswidrigkeit abzielenden Anträge abgewiesen hätten, sodass ihm kein effektiver Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 13, EMRK zur Verfügung gestanden sei.
Der vorliegende Erneuerungsantrag ist unzulässig:
Die behaupteten Grundrechtsverletzungen wurden nämlich bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Oktober 2012, GZ 14 Hv 42/12y-273, releviert, sodass dem Obersten Gerichtshof - ohne vorherige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine erneute inhaltliche Befassung verwehrt ist. Soweit der Antrag ausdrücklich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, ist er überdies darauf zu verweisen, dass diese von vornherein nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sein kann (RIS-Justiz RS0122737 [insb T23, T39]; Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).Die behaupteten Grundrechtsverletzungen wurden nämlich bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Oktober 2012, GZ 14 Hv 42/12y-273, releviert, sodass dem Obersten Gerichtshof - ohne vorherige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine erneute inhaltliche Befassung verwehrt ist. Soweit der Antrag ausdrücklich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, ist er überdies darauf zu verweisen, dass diese von vornherein nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sein kann (RIS-Justiz RS0122737 [insb T23, T39]; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).
Die vom Antragsteller erhobene Forderung nach Zulässigkeit eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens in analoger Anwendung des § 363a StPO trotz Vorliegens einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch ohne Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn sich eine solche aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergebe, versagt schon im Ansatz:Die vom Antragsteller erhobene Forderung nach Zulässigkeit eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens in analoger Anwendung des Paragraph 363 a, StPO trotz Vorliegens einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch ohne Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn sich eine solche aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergebe, versagt schon im Ansatz:
Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ist eine mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellte Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren (vgl Reindl-Krauskopf, WK-StPO Vor §§ 363a-c Rz 10, § 363a Rz 5; ErläutRV 33 BlgNR 20. GP 66), wobei über Individual-beschwerden (Art 34 EMRK) erkennende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine abstrakte Normenkontrolle üben, sondern - grundsätzlich bezogen auf den konkreten Einzelfall - eine Verletzung oder Nichtverletzung der EMRK durch staatliches Verhalten gegenüber einem Individuum feststellen (vgl 11 Os 132/06 mwN). Nur für diesen Fall besteht - bei Erfüllung der weiteren Erfordernisse des § 363a StPO - eine aus Art 46 EMRK resultierende Verpflichtung zur Befolgung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wobei von einer Aufhebung auch eine (meritorische) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen sein kann (vgl ErläutRV 33 BlgNR 20. GP 66).Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ist eine mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellte Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren vergleiche Reindl-Krauskopf, WK-StPO Vor Paragraphen 363 a, -, c, Rz 10, Paragraph 363 a, Rz 5; ErläutRV 33 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 66, ), wobei über Individual-beschwerden (Artikel 34, EMRK) erkennende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine abstrakte Normenkontrolle üben, sondern - grundsätzlich bezogen auf den konkreten Einzelfall - eine Verletzung oder Nichtverletzung der EMRK durch staatliches Verhalten gegenüber einem Individuum feststellen vergleiche 11 Os 132/06 mwN). Nur für diesen Fall besteht - bei Erfüllung der weiteren Erfordernisse des Paragraph 363 a, StPO - eine aus Artikel 46, EMRK resultierende Verpflichtung zur Befolgung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wobei von einer Aufhebung auch eine (meritorische) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen sein kann vergleiche ErläutRV 33 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 66, ).
Im Gegensatz dazu erkennt der Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art 140 B-VG über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Prüfungsgegenstand ist dabei jede förmliche als Gesetz vom Nationalrat oder von einem Landtag erzeugte Norm (Berka, Verfassungsrecht5 40.6.2. Rz 1075). Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG ist der Oberste Gerichtshof bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine für sein Verfahren präjudizielle Norm verpflichtet (vgl VfSlg 11.248/1987 mwN), durch Antrag ein derartiges Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Stellt in der Folge der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Gesetz verfassungswidrig war, so wirkt dies nur für den Anlassfall. Auf alle anderen vor dem Inkrafttreten der Feststellung verwirklichten Sachverhalte ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (§ 140 Abs 7 B-VG).Im Gegensatz dazu erkennt der Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Artikel 140, B-VG über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Prüfungsgegenstand ist dabei jede förmliche als Gesetz vom Nationalrat oder von einem Landtag erzeugte Norm (Berka, Verfassungsrecht5 40.6.2. Rz 1075). Gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG ist der Oberste Gerichtshof bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine für sein Verfahren präjudizielle Norm verpflichtet vergleiche VfSlg 11.248 aus 1987, mwN), durch Antrag ein derartiges Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Stellt in der Folge der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Gesetz verfassungswidrig war, so wirkt dies nur für den Anlassfall. Auf alle anderen vor dem Inkrafttreten der Feststellung verwirklichten Sachverhalte ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Paragraph 140, Absatz 7, B-VG).
Die Prüfung einer Entscheidung oder Verfügung des von Art 92 Abs 1 B-VG zur obersten Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen bestimmten Obersten Gerichtshofs auf ihre Verfassungskonformität kommt dem Verfassungsgerichtshof - im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Konventionsverletzungen - hingegen nicht zu.Die Prüfung einer Entscheidung oder Verfügung des von Artikel 92, Absatz eins, B-VG zur obersten Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen bestimmten Obersten Gerichtshofs auf ihre Verfassungskonformität kommt dem Verfassungsgerichtshof - im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Konventionsverletzungen - hingegen nicht zu.
In seinem Erkenntnis vom 10. März 2015, GZ G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die verfassungswidrige Wortfolge auch in den zum damaligen Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen und in zwei weiteren in erster Instanz entschiedenen Verfahren (AZ 65 Hv 164/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien und AZ 4 Hv 127/14g des Landesgerichts für Strafsachen Graz) nicht mehr anzuwenden ist.
An der Geltung von § 126 Abs 4 dritter Satz StPO idF BGBl I 19/2004 in dem hier in Rede stehenden Verfahren hat sich daher nichts geändert. Vielmehr kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein (Rz 47 des obgenannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs; vgl auch Mayer/Muzak B-VG5 Art 140 B-VG I.3, V.5). Ließe man nun in einem solchen Fall einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam zu, würde dies die Befugnis des Obersten Gerichtshofs begründen, eine zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt zulässig angewendete Gesetzes-bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen, sich über sie hinwegzusetzen und damit eine nicht einmal mehr dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz wahrzunehmen. Auch aus diesem Grund kommt daher eine analoge Anwendung des § 363a StPO im vorliegenden Fall nicht in Betracht.An der Geltung von Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, in dem hier in Rede stehenden Verfahren hat sich daher nichts geändert. Vielmehr kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein (Rz 47 des obgenannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs; vergleiche auch Mayer/Muzak B-VG5 Artikel 140, B-VG römisch eins.3, römisch fünf.5). Ließe man nun in einem solchen Fall einen Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam zu, würde dies die Befugnis des Obersten Gerichtshofs begründen, eine zum ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt zulässig angewendete Gesetzes-bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen, sich über sie hinwegzusetzen und damit eine nicht einmal mehr dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz wahrzunehmen. Auch aus diesem Grund kommt daher eine analoge Anwendung des Paragraph 363 a, StPO im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Überdies sind Rechtsakte wie Bescheide, Urteile, aber auch Gesetze oder Gesetzesaufhebungen nicht als (neue) Tatsachen anzusehen (vgl Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 43 f), sodass das Vorbringen des Erneuerungsantrags trotz des inzwischen ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs mit den bereits geprüften Nichtigkeitsbeschwerden im Wesentlichen übereinstimmt (Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36). Überdies sind Rechtsakte wie Bescheide, Urteile, aber auch Gesetze oder Gesetzesaufhebungen nicht als (neue) Tatsachen anzusehen vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 353, Rz 43 f), sodass das Vorbringen des Erneuerungsantrags trotz des inzwischen ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs mit den bereits geprüften Nichtigkeitsbeschwerden im Wesentlichen übereinstimmt (Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).
Ein Antrag des Verurteilten auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufzuheben und in idem zu entscheiden, ist daher von vornherein unzulässig.
Auf das Vorbringen des Antragstellers zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und zu den behaupteten Konventionsverletzungen ist somit nicht einzugehen.
Der Antrag war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E113139European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00114.15D.1119.000Im RIS seit
22.01.2016Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016