TE OGH 2015/11/23 5Ob227/15s

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Veröffentlicht am 23.11.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** H*****, geboren am *****, wegen Obsorge, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter M***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. September 2015, GZ 53 R 93/15p-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. August 2015, GZ 33 Ps 101/12f-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach in einem Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gemäß § 107a Abs 1 AußStrG aus, dassDas Erstgericht sprach in einem Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG aus, dass

1. die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme (Fremdunterbringung des Kindes) unzulässig,

2. die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ausgeschlossen sei und

3. der Mutter für den Fall der Rückführung folgende Auflagen erteilt würden:

a) monatlicher, unaufgeforderter Nachweis des Antritts und der Fortführung einer Therapie in Hinblick auf ihre psychische Gesundheit;

b) vorbehaltlose weitere Zusammenarbeit mit dem KJHT;

c) alle drei Wochen die Absolvierung eines Drogenscreenings (Harnabgabe unter Sicht) und unaufgeforderte Vorlage entsprechender Nachweise an das Gericht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des KJHT Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme für zulässig erklärte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu klären gewesen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des KJHT Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme für zulässig erklärte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu klären gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die umgehende Rückführung des Kindes zur Mutter ermöglicht werde. Hilfsweise begehrt die Mutter, dem Rekurs des KJHT keine Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss amtswegig dahin abzuändern, dass die Rückführung ohne Auflagen erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Entscheidung gemäß § 107a Abs 1 AußStrG darüber, ob die vom KJHT nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzte Maßnahme unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Das Rekursgericht hat mit der bekämpften Entscheidung die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme für zulässig erklärt.Gegenstand des Verfahrens ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG darüber, ob die vom KJHT nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB gesetzte Maßnahme unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Das Rekursgericht hat mit der bekämpften Entscheidung die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme für zulässig erklärt.

Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das (Erst-)Gericht nach einer solchen Entscheidung in seiner Stoffsammlung fortzufahren, bis es eine endgültige Entscheidung über den Antrag nach § 211 Abs 1 ABGB fällen kann. Erst gegen diese Entscheidung soll dann nach dem erklärten und im Gesetz durch den Rechtsmittelausschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ein Rechtsmittel erhoben werden können (ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP 40). Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das (Erst-)Gericht nach einer solchen Entscheidung in seiner Stoffsammlung fortzufahren, bis es eine endgültige Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 211, Absatz eins, ABGB fällen kann. Erst gegen diese Entscheidung soll dann nach dem erklärten und im Gesetz durch den Rechtsmittelausschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ein Rechtsmittel erhoben werden können (ErläutRV 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 40, ). Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.

Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig und ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

Textnummer

E113030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00227.15S.1123.000

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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