RS Vwgh 2006/2/24 2001/04/0153

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall bei der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in der Verwendung des (einschränkenden) Wortes "grundsätzlich" in näher bezeichneten Auflagen eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes zu erblicken ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Juni 1976, Zlen. 640/74, 686/75 ff, durch eine mit den Worten "im Allgemeinen" eingeleitete Auflage eine Verletzung der Konkretisierungspflicht erblickte, so kann nichts Anderes für den vorliegenden Fall gelten. Auch durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" - ohne nähere Konkretisierung des Ausnahmefalles - sind die Auflagen nicht so klar gefasst, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen .

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040153.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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