RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art130 Abs2;
RGV 1955 §48a Abs1 idF 1997/I/109;
VwRallg;

Rechtssatz

In der RGV 1955 sind nur Ansprüche aus dienstlichen Maßnahmen (etwa Reiseaufträge) des Beamten während der Dauer seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht aber solche aus Anlass der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geregelt. § 48a Abs. 1 RGV 1955 enthält daher diesbezüglich eine vom System der RGV 1955 abweichende Bestimmung, weil er für Universitätsprofessoren bestimmte geldwerte Leistungen aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ermöglicht. Auch ist die Bestimmung insofern im Regelungssystem der RGV 1955 eine Ausnahme, weil sie keine Ansprüche kraft Gesetzes (vgl. etwa § 4 RGV 1955: "gebührt") begründet, sondern zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Erst wenn die zuständige Behörde von diesem Ermessen (wie im Beschwerdefall) positiven Gebrauch macht, können überhaupt Ansprüche entstehen. Auf Grund des von der Entstehungsgeschichte untermauerten Verständnisses von der Zweistufigkeit stellt der Bescheid vom 6. November 1998, mit welchem dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen im Sinne des § 48a Abs. 1 RGV 1955 gewährt worden sind, eine Grundsatzentscheidung dar, die die Anwendbarkeit des § 48a Abs. 1 RGV 1955 dem Grunde nach eröffnet. Er ist somit eine unabdingbare Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X03

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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