RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0079

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BGBG 1993 §20 Z6 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §37 Abs3 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §37 Abs6 idF 1999/I/132;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
UOG 1993 §13 Abs1;
UOG 1993 §13 Abs2;
UOG 1993 §39 Abs3;
UOG 1993 §40 Abs6;
UOG 1993 §40 Abs7;
UOG 1993 §51 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Anspruch der Beamtin als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen freien Zeit nach § 37 Abs. 3 und 6 BGBG 1993 führt nicht dazu, dass für eine Überstundenvergütung die Voraussetzungen nach § 16 GehG 1956 iVm § 49 BDG 1979 unbeachtlich sind: Der Anspruch auf Gewährung der notwendigen freien Zeit ist von einem solchen auf Abgeltung allfälliger zeitlicher Mehrdienstleistungen nach den hiefür bestehenden Voraussetzungen zu unterscheiden, zumal der Gesetzgeber - wie den ErläutRV zum BGBG 1993, 857 BlgNR XVIII. GP, eindeutig zu entnehmen ist - den Mitgliedern der in Rede stehenden Arbeitskreise in § 37 Abs. 3 und 6 BGBG 1993 die Inanspruchnahme der zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen freien Zeit sicherstellen wollte, ohne damit oder darüber hinausgehend überhaupt zusätzlichen Personalaufwand etwa in Form von Überstundenvergütungen zu erwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120079.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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