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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0041 E 21. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Selbst dann, wenn die belangte Behörde über zwei identische Feststellungsbegehren aus demselben Lebenssachverhalt - unter allfälliger Missachtung der Rechtskraft ihrer eigenen ersten Entscheidungen - ein weiteres Mal abgesprochen haben sollte, hätte dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Konsequenz, dass nunmehr ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand der Bescheidbeschwerde wird, sodass schon begrifflich keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG mehr vorliegen kann, mögen sich auch die Lebenssachverhalte, über die die belangte Behörde allenfalls mehrfach absprach, zum Teil überschnitten haben.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120187.X01Im RIS seit
30.03.2006