RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0187

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0041 E 21. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst dann, wenn die belangte Behörde über zwei identische Feststellungsbegehren aus demselben Lebenssachverhalt - unter allfälliger Missachtung der Rechtskraft ihrer eigenen ersten Entscheidungen - ein weiteres Mal abgesprochen haben sollte, hätte dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Konsequenz, dass nunmehr ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand der Bescheidbeschwerde wird, sodass schon begrifflich keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG mehr vorliegen kann, mögen sich auch die Lebenssachverhalte, über die die belangte Behörde allenfalls mehrfach absprach, zum Teil überschnitten haben.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120187.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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