RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0302

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 litc;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 litd;
KDV 1967 §58;
StVO 1960 §46 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Gebot des § 46 Abs. 3 dritter Satz StVO 1960 ist auch dann zu beachten, wenn das "Gebrechen" am geschleppten Fahrzeug nicht auf der Autobahn eingetreten ist, sondern die Auffahrt bereits in diesem Zustand erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, ob ein "gewerblicher" Transport und eine "geplante Überstellung" des Fahrzeuges vorliegt. Eine andere Rechtsansicht würde nämlich zu einem, dem Schutzzweck des § 46 Abs. 3 StVO 1960 (d.i. die Verkehrssicherheit auf Autobahnen) entgegenstehenden geradezu abwegigen Ergebnis führen, dass zwar ein Fahrzeug, bei welchem das Gebrechen auf der Autobahn aufgetreten ist, über die nächste Abfahrtsstraße zu entfernen wäre, ein Fahrzeug aber, das bereits vorher ein solches Gebrechen hatte, die Autobahn weiter benützen, ja sogar auf diese auffahren dürfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020302.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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