RS Vwgh 2006/2/24 2004/02/0322

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs3 Z4;
VStG §51e Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0380 E 24. Februar 2006 2004/02/0316 E 24. Februar 2006

Rechtssatz

Vergleicht man die Bestimmung des § 51e Abs. 3 Z. 4 erster Satz mit der Bestimmung des § 51e Abs. 4 VstG, so liegt es auf der Hand, dass mit § 51e Abs. 4 VStG nicht neuerlich der Fall einer Berufung, die sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG), gemeint sein kann, würde es sich doch um eine (wenn auch ergänzte) Wiederholung dieser zuletzt genannten Bestimmung des VStG handeln, für die sich keine einsichtige Begründung findet.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020322.X02

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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