TE OGH 2015/12/16 2Ob88/15b

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dr. W***** F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erbin C***** F*****, vertreten durch Dr. Peter Zdesar, öffentlicher Notar in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. April 2015, GZ 2 R 71/15s-31, womit infolge Rekurses der erbantrittserklärten Erbin der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 24. Februar 2014, GZ 11 A 220/14b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Maßgeblich ist der Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). Der Revisionsrekurs der durch einen Notar vertretenen Testamentserbin wurde am 16. 4. 2015 beim Erstgericht persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (3 Ob 91/14z; RIS-Justiz RS0128266).Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 2, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 sind Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26). Maßgeblich ist der Stichtag 1. 5. 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26). Der Revisionsrekurs der durch einen Notar vertretenen Testamentserbin wurde am 16. 4. 2015 beim Erstgericht persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (3 Ob 91/14z; RIS-Justiz RS0128266).

Textnummer

E113360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00088.15B.1216.000

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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