Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger. die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** M*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei Mag. J***** G*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 53.250 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. September 2015, GZ 5 R 33/15k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein verurteilendes Straferkenntnis entfaltet in einem Zivilprozess auch dann Bindungswirkung, wenn es erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erlassen wurde und rechtskräftig geworden ist (6 Ob 21/13a; vgl auch 7 Ob 8/15z). Ebenso ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auch dann zu beachten, wenn es erst während des Revisionsrekursverfahrens eingetreten ist (3 Ob 24/15y mwN). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb diese Grundsätze nicht auf die hier strittige Bindung an einen für die Rekursentscheidung präjudiziellen Beschluss übertragen werden sollten, der ebenfalls erst während des Rekursverfahrens ergangen ist und Rechtskraft erlangt hat.Ein verurteilendes Straferkenntnis entfaltet in einem Zivilprozess auch dann Bindungswirkung, wenn es erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erlassen wurde und rechtskräftig geworden ist (6 Ob 21/13a; vergleiche auch 7 Ob 8/15z). Ebenso ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auch dann zu beachten, wenn es erst während des Revisionsrekursverfahrens eingetreten ist (3 Ob 24/15y mwN). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb diese Grundsätze nicht auf die hier strittige Bindung an einen für die Rekursentscheidung präjudiziellen Beschluss übertragen werden sollten, der ebenfalls erst während des Rekursverfahrens ergangen ist und Rechtskraft erlangt hat.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,Erb- und VerlassenschaftssachenTextnummer
E113244European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00203.15I.1216.000Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016