Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Ing. H***** F*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. K***** S*****, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 407.248,47 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die - im Übrigen erst nach Fällung der Sachentscheidung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - Revisionsbeantwortung steht gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.Für die - im Übrigen erst nach Fällung der Sachentscheidung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - Revisionsbeantwortung steht gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.
Textnummer
E113246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00210.15Y.1221.000Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016