TE OGH 2015/12/21 6Ob210/15y

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Veröffentlicht am 21.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Ing. H***** F*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. K***** S*****, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 407.248,47 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die - im Übrigen erst nach Fällung der Sachentscheidung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - Revisionsbeantwortung steht gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.Für die - im Übrigen erst nach Fällung der Sachentscheidung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - Revisionsbeantwortung steht gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.

Textnummer

E113246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00210.15Y.1221.000

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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