TE OGH 2015/12/21 27Ns1/15a

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Veröffentlicht am 21.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Buresch als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen Dr. E***** R*****, Rechtsanwältin in Wien, über den Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. Juli 2015, D 105/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Buresch als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen Dr. E***** R*****, Rechtsanwältin in Wien, über den Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. Juli 2015, D 105/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer Wien tätige Disziplinarbeschuldigte behängt zu D 105/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien ein Disziplinarverfahren.

Mit Antrag vom 7. Juli 2015 begehrte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung dieses Verfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats an eine andere Rechtsanwaltskammer.

Im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer Wien liegt ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).Im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer Wien liegt ein wichtiger Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher Folge zu geben und das Disziplinarverfahren an die Rechtsanwaltskammer Salzburg zu übertragen.

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E113308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0270NS00001.15A.1221.000

Im RIS seit

06.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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