Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Patentanmeldung [...] über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der technischen Abteilung des Patentamts vom 25.06.2015 [...] in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Antragsteller beantragte unter der Bezeichnung „Peripherieautarker Vortrieb“ die Erteilung eines Patents. Gegenstand der Anmeldung sind folgende Ansprüche:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Anmeldung aus dem Grund des § 100 Abs 1 PatG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung durch einen Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 auf Grund von grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz nicht lösbar sei. Der peripherieautarke Vortrieb widerspreche daher den allgemein anerkannten Naturgesetzen. Es sei auch evident, dass keine „Anomalie“ bei der Präzession von Kreiseln auftreten könne, die das dritte Newton’sche Axiom aufhebe.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Anmeldung aus dem Grund des Paragraph 100, Absatz eins, PatG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung durch einen Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 auf Grund von grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz nicht lösbar sei. Der peripherieautarke Vortrieb widerspreche daher den allgemein anerkannten Naturgesetzen. Es sei auch evident, dass keine „Anomalie“ bei der Präzession von Kreiseln auftreten könne, die das dritte Newton’sche Axiom aufhebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers. Beantragt wird, den Beschluss für nichtig zu erklären und das Prüfverfahren durch geeignete Fachleute beim Patentamt fortzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Antragsteller moniert, dass das Patentamt seine Erfindungen nicht inhaltlich gewürdigt, sondern die Zurückweisung nur auf angebliche Widersprüche zu Naturgesetzen gestützt habe, wie den Newton’schen Axiomen und dem Impulserhaltungssatz. Die Newton’schen Axiome seien aber keine unumstößlichen, allgemein anwendbaren Naturgesetze, sondern seien bestenfalls noch für die klassische Mechanik vertretbar, nicht aber beispielsweise auf dem Gebiet der Quantenphysik.
2.1 Vorausgeschickt werden kann, dass das Patentamt richtig erkannt hat, dass der Gegenstand der Patentanmeldung der herrschenden Lehre in Bezug auf physikalische Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz widerspricht, was der Antragsteller auch in seiner Beantwortung auf den ersten Vorbescheid bestätigt hat. Als Konsequenz daraus wurde festgestellt, dass die in der Patentanmeldung gestellte Aufgabe des Bereitstellens eines Vortriebs, der auf seine Umgebung keine Wechselwirkung ausübt, wozu die Reaktionskräfte eines Kreisels eine unidirektional wirkende Kraft für den Antrieb eines Fahrzeugs bewirken sollen, nicht lösbar ist, ohne in Konflikt mit den allgemein anerkannten grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz zu geraten.
Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Wiltschek, Patentrecht3 § 99 Anm 3). Unter diesen Voraussetzungen ist die Zurückweisung der Anmeldung des Antragsstellers gemäß § 100 Abs 1 iVm § 87a PatG die unabdingbare Folge und steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Wiltschek, Patentrecht3 Paragraph 99, Anmerkung 3, ). Unter diesen Voraussetzungen ist die Zurückweisung der Anmeldung des Antragsstellers gemäß Paragraph 100, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87 a, PatG die unabdingbare Folge und steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
2.2 Dabei wird nicht verkannt, dass Naturgesetze Beschreibungen von Regelmäßigkeiten im Verhalten realer Systeme sind (G. Vollmer, Philosophia Naturalis 37, 2/2000), die streng genommen Axiome sind, die nicht in der Theorie bewiesen werden sollen oder können, sondern die beweislos vorausgesetzt werden. Axiome sind somit Sätze, die in weiterer Folge durch die Erfahrung bestätigt oder widerlegt werden können.2.2 Dabei wird nicht verkannt, dass Naturgesetze Beschreibungen von Regelmäßigkeiten im Verhalten realer Systeme sind (G. Vollmer, Philosophia Naturalis 37, 2 aus 2000,), die streng genommen Axiome sind, die nicht in der Theorie bewiesen werden sollen oder können, sondern die beweislos vorausgesetzt werden. Axiome sind somit Sätze, die in weiterer Folge durch die Erfahrung bestätigt oder widerlegt werden können.
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Newton’schen Axiome nach derzeitigem Erkenntnisstand in der Quantenphysik nicht anwendbar sind. Damit ist für seinen Standpunkt aber nichts gewonnen, weil die Newton’schen Axiome auf dem Gebiet der klassischen Mechanik weiterhin nicht nur vertretbar sind, sondern weil ihrer Richtigkeit eine außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit zukommt. Da der Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung eindeutig in das Gebiet der klassischen Mechanik, nicht aber in das Gebiet der Quantenphysik fällt, steht der aufgezeigte Widerspruch des Anmeldungsgegenstands zu den Newton’schen Axiomen im Einklang mit der herrschenden naturwissenschaftlichen Lehre.
2.3 Für die Patentierbarkeit eines Anmeldungsgegenstands, der auf einer spezifischen, von der herrschenden Lehre abweichenden Theorie beruht, ist es erforderlich, dass diese Theorie gültig ist oder – wenn ihre Gültigkeit noch nicht bewiesen worden ist – eine vernünftige Aussicht auf Beweisbarkeit ihrer Gültigkeit hat. Als Beweis für die Gültigkeit kann die Anerkennung der Theorie durch die wissenschaftliche Gemeinde angesehen werden (Visser, The Annotated European Patent Covention19 121).
2.4 Wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass er selbst die unvollständige Definition der genannten Naturgesetze entdeckt und beschrieben habe und andererseits behauptet, ein Flugzeug- und Rüstungskonzern bemühe sich um den Ankauf seiner Erfindungsrechte, was in naher Zukunft auch in der Weltpresse seinen Niederschlag finden würde, so ist allein dieses Vorbringen als Beweis der Gültigkeit seiner Theorie nicht ausreichend. Ein angebliches Kaufanbot ist keine Bestätigung einer von der herrschenden Lehre abweichenden Theorie. Auch den Ausführungen im Rekurs sind keine Argumente zu entnehmen, die die Gültigkeit der Theorie des Antragstellers stützen könnten. Auch der Hinweis auf einen namentlich nicht genannten Wissenschaftler der ETH Zürich ändert daran nichts.
2.5 Die Behauptung des Antragstellers, das Patentamt habe die Vorführung von absolut beweisschlüssigen Prototypen hartnäckig negiert, ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat keinen Prototypen des Anmeldungsgegenstands vorgeführt oder diesbezüglich Anstrengungen unternommen.
2.6 Da im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beurteilen ist, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Wiltschek, Patentrecht3 § 99 Anm 3) und dies nach den Ergebnissen nicht der Fall ist, bedarf die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.2.6 Da im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beurteilen ist, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Wiltschek, Patentrecht3 Paragraph 99, Anmerkung 3, ) und dies nach den Ergebnissen nicht der Fall ist, bedarf die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.
3. Da die Entscheidung keine bisher von der Rechtsprechung unbeantworteten Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufweist und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Patentrechts im Wirtschaftsleben gegeben.3. Da die Entscheidung keine bisher von der Rechtsprechung unbeantworteten Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufweist und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Patentrechts im Wirtschaftsleben gegeben.
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz; Patentrecht; peripherieautarker Vortrieb,Textnummer
EW0000769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00108.15Z.1223.000Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018