RS Vwgh 2006/2/27 2006/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0209 E 16. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 68 Abs 2 AVG und § 68 Abs 3 AVG iVm § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050024.X02

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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