RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs5;
ForstG 1975 §59;
VwRallg;

Rechtssatz

Im § 1 Abs. 3 Z. 1 Nö Bauordnung 1996 werden die Begriffe Forststraße und forstliche Bringungsanlage nicht näher definiert. Darunter werden offenbar die im Forstgesetz 1975 verwendeten gleich lautenden Begriffe verstanden. Das Forstgesetz 1975 enthält nämlich für die Errichtung von Forststraßen und forstlichen Bringungsanlagen besondere Verfahrensvorschriften, in denen auch von den Baubehörden zu beachtende öffentliche Interessen mitberücksichtigt werden. Um Parallelverfahren mit gleichartigen Zielsetzungen zu vermeiden, wurde daher der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt, "deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfasst und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden" (vgl. hiezu den Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1995, R/1-A-200/192, zu § 1 NÖ Bauordnung 1996).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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