Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, *****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.500 EUR und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. September 2015, GZ 7 R 107/15d-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der beklagten Parteien, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung zu beantragen und beim EuGH eine Vorabentscheidung einzuholen, dies jeweils zur Frage, ob § 1101 ABGB bei Geschäftsraummiete ohne gerichtlich festgelegter Obergrenze verfassungs- bzw EU-rechtskonform ist, wird zurückgewiesen.1. Der Antrag der beklagten Parteien, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung zu beantragen und beim EuGH eine Vorabentscheidung einzuholen, dies jeweils zur Frage, ob Paragraph 1101, ABGB bei Geschäftsraummiete ohne gerichtlich festgelegter Obergrenze verfassungs- bzw EU-rechtskonform ist, wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Da einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bzw eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen, ist der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T3, T12, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.Zu 1. Da einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bzw eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem EuGH zu beantragen, ist der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T3, T12, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Schlagworte
ExekutionsrechtTextnummer
E113476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00218.15B.0120.000Im RIS seit
10.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016