RS Vwgh 2006/2/27 2005/10/0120

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §11 Abs7;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 11 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975 der Bundesminister den Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen hat, "wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegen stehen", ist diese Genehmigung nicht durch Bescheid nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens vorgesehen. Personen, die zum Entwurf eines Gefahrenzonenplanes Stellung genommen haben, sind nicht Parteien oder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Fischerei Forstrecht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100120.X02

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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