TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/10 B622/78

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Veröffentlicht am 10.06.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs6
Änderungsplan 80/ch zum Flächenwidmungsplan Mühlau-Arzl zwischen Reichenauer Brücke und Kugelfangweg des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24.11.77
Tir BauO 1974 §5 Abs3 idF LGBl 37/1978
Tir RaumOG 1972 §18
Tir RaumOG 1972 §28
Tir RaumOG 1972 §31 Abs5

Leitsatz

Tir. Bauordnung; vertretbare Anwendung des §5 Abs3; keine Bedenken gegen den (Flächenwidmungs)Änderungsplan 80/ch der Landeshauptstadt Innsbruck, soweit er sich auf die Gp. 56 bezieht; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat mit Bescheid vom 27. Juli 1976 der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol-Innung der Baugewerbe" die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Innungsheimes mit Tiefgarage auf der Gp. 56 (neu) KG Mühlau erteilt.

Gegen diesen Baubewilligungsbescheid haben 26 Anrainer (darunter die fünf Beschwerdeführer in diesem Verfahren vor dem VfGH) Berufung erhoben. Die Innsbrucker Berufungskommission in Bausachen hat mit Bescheid vom 19. Oktober 1976 diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid hatten seinerzeit ua. die Beschwerdeführer dieses Verfahrens Beschwerde nach Art144 B-VG an den VfGH erhoben. Dieser hat aus Anlaß der damaligen Beschwerde beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des dem Bescheid vom 19. Oktober 1976 zugrundeliegenden "Änderungsplanes 5/z" einzuleiten. Mit Erk. vom 28. Juni 1978, V9/78 (= VfSlg. 8330/1978), hat der VfGH diese Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. November 1974 als gesetzwidrig aufgehoben.

Sodann wurde der Berufungsbescheid vom 19. Oktober 1976 aufgehoben (VfGH 28. 6. 1978 B515/76 = VfSlg. 8334/1978).

b) Inzwischen hatte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 24. November 1977 unter der Z VI-2269/77 den "Änderungsplan Nr. 80/ch zum Flächenwidmungsplan Mühlau-Arzl zwischen Reichenauer Brücke und Kugelfangweg" beschlossen. Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 4. Jänner 1978 gemäß §26 Abs4 und 5 und §28 des Tir. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 10/1972 (TROG), genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. Jänner bis 13. Feber 1978, durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tir. Tageszeitung jeweils vom 20. Jänner 1978 kundgemacht. Dieser Änderungsplan trat mit 8. Feber 1978 in Kraft (§27 Abs1 letzter Satz TROG).

Gestützt auf diesen Änderungsplan Nr. 80/ch entschied die Innsbrucker Berufungskommission in Bausachen mit Bescheid vom 2. Oktober 1978 neuerlich über die gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 27. Juli 1976 erhobene Berufung und wies das erhobene Rechtsmittel als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Ersatzbescheid vom 2. Oktober 1978 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde von fünf Anrainern. Darin wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

3. Die Innsbrucker Berufungskommission in Bausachen als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wird - nach einem Hinweis auf das oben zitierte hg. Erk. vom 28. Juni 1978, V9/78 (= VfSlg. 8330/1978), mit dem der Änderungsplan Nr. 5/z als gesetzwidrig aufgehoben wurde - in der hier maßgeblichen Hinsicht wie folgt begründet:

"Im Zusammenhang mit der nunmehr gebotenen Erlassung einer ersatzweisen Erledigung ist auf folgendes Bedacht zu nehmen:

1. Im Lichte des Artikels 139 in Verbindung mit Artikel 140 Abs6 B-VG lebt das vom Änderungsplan Nr. 5/z expressis verbis außer Kraft gesetzte Teilstück des (für den Bauplatz früher gültigen) Bebauungsplanes Nr. 5/v nicht wieder auf.

Ein Bebauungsplan für das dortige Gebiet ist also gegenwärtig nicht vorhanden.

2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 24. 11. 1977 unter der Geschäftszahl VI-2269/1977 den Änderungsplan zum Flächenwidmungsplan Nr. 80/ch (Mühlau-Arzl zwischen Reichenauer Brücke und Kugelfangweg) beschlossen; diese Verordnung ist mit 8. 2. 1978 in Wirksamkeit getreten.

Der vorzitierte Änderungsplan weist die Gp. 56 (neu) KG Mühlau als Wohngebiet aus.

3. Gemäß §5 Abs3 der Tir. Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1978 gelten für Grundstücke im Bauland, für die keine Bauweise festgelegt ist - dies trifft hier zu - (sowie für Grundstücke im Freiland), die Bestimmungen über die offene Bauweise.

4. ..." (es folgt die Begründung dafür, daß das Bauprojekt, dem §7 Abs1 der Tir. Bauordnung, LGBl. 42/1974 idF der Nov. LGBl. 37/1978 - im folgenden kurz als TBO bezeichnet - entspreche).

2. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, daß der Änderungsplan Nr. 5/z als Flächenwidmungsplan einzuordnen gewesen sei, der dem als Bebauungsplan zu qualifizierenden Plan Nr. 5/v nicht derogieren habe können. Daraus folge, daß der Plan Nr. 5/v nach wie vor, und zwar als Bebauungsplan, in Geltung stehe. Mit diesem Bebauungsplan stehe aber das bewilligte Bauvorhaben im Widerspruch.

Außerdem verletze die während eines anhängigen Verfahrens zum Nachteil eines Nachbarn erfolgende Änderung von Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen den Gleichheitsgrundsatz. Eine derartige Änderung sei hier erfolgt. Der Änderungsplan Nr. 80/ch stelle einen unzulässigen in Verordnungsform ergangenen Individualakt dar.

Sollte aber die Ansicht der belangten Behörde zutreffen, daß für den Bauplatz derzeit kein Bebauungsplan vorhanden sei, so hätte die Baubehörde eine Baubewilligung nicht erteilen dürfen, solange die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines solchen Planes nicht nachgekommen sei (§30 Abs4 TBO).

Vorsichtshalber werde auch die Prozeßbehauptung aufgestellt, daß der Änderungsplan Nr. 80/ch nicht in einem dem TROG entsprechenden Verfahren zustandegekommen sei. Diese Behauptung wird nicht konkretisiert.

Schließlich machen die Beschwerdeführer geltend, daß der Änderungsplan Nr. 80/ch erlassen worden sei, ohne daß dem Verordnungsgeber ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorlagen. Dieser Änderungsplan sei offensichtlich nur unter dem Gesichtspunkt, das eingereichte Bauvorhaben bewilligen zu können, erlassen worden. Es sei nicht erkennbar, warum von der früheren Planungssituation abgegangen werde, insbesondere weshalb das frühere Bauverbot für wesentliche Teile der Gp. 56 (neu) aufgehoben wurde.

3. Mit all diesen Vorbringen - soweit sie für eine vom VfGH wahrzunehmende Rechtsverletzung überhaupt maßgeblich sein können - sind die Beschwerdeführer nicht im Recht:

a) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit dem Änderungsplan Nr. 5/z auch beschlossen:

"Gleichzeitig wird das entsprechende Teilstück des Änderungsplanes Nr. 5/v ... außer Kraft gesetzt."

Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 8330/1978 dargetan, daß der Änderungsplan Nr. 5/v als Bebauungsplan iS des TROG zu qualifizieren sei. Der Änderungsplan Nr. 5/z habe lediglich den Bebauungsplan Nr. 5/v geändert, den Änderungsplan 80/f (der als Flächenwidmungsplan einzureihen sei) hingegen unberührt gelassen. Der Plan Nr. 5/z habe sohin lediglich einen Bebauungsplan, nicht aber einen Flächenwidmungsplan geändert.

Daraus folgt, daß der Plan Nr. 5/z (nur) ein Bebauungsplan ist.

Die Ausgangsposition der Beschwerdeführer ist also verfehlt. Vielmehr hat tatsächlich - wie die Behörde annimmt - der Plan Nr. 5/z den Bebauungsplan Nr. 5/v in Ansehung der Gp. 56 (neu) aufgehoben.

Durch die mit Erk. VfSlg. 8330/1978 vom VfGH verfügte Aufhebung des Planes 5/z sind frühere Verordnungsbestimmungen (also etwa der Plan 5/v im erwähnten Umfang) nicht wieder in Kraft getreten. Dies ergibt sich schon daraus, daß Art140 Abs6 erster Satz B-VG ausdrücklich vorsieht, daß im Falle der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit treten, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den VfGH regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält.

Ein Bebauungsplan für die Gp. 56 (neu) wurde seither (zumindest bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht beschlossen. Insbesondere ist der Änderungsplan 80/ch nach seiner ausdrücklichen Bezeichnung und nach seinem Inhalt ausschließlich eine Änderung des Flächenwidmungsplanes.

Zusammenfassend ergibt sich, daß für die Gp. 56 (neu) zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ein Bebauungsplan nicht bestanden hat.

b) Was den weiteren Vorwurf anlangt, die Behörde hätte vor Erlassung eines Bebauungsplanes keine Baubewilligung erteilen dürfen, genügt es auf §5 Abs3 TBO hinzuweisen, wonach für Grundstücke im Bauland, für die keine Bauweise festgelegt ist, die Bestimmungen über die offene Bauweise gelten. Es ist zumindest vertretbar anzunehmen, daß diese Bestimmung der Baubehörde erlaubt, für Grundstücke, die zwar dem Flächenwidmungsplan zufolge als Bauland gewidmet sind, für die jedoch (noch) kein Bebauungsplan erlassen wurde, eine Baubewilligung unter Beachtung der Bestimmungen über die offene Bauweise zu erteilen; dies ungeachtet des an die Gemeindeorgane gerichteten Auftrages des §18 TROG, Bebauungspläne zu erlassen. Weiters vertretbar ist die Annahme, daß auch die - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch geltende - Vorschrift des §31 Abs5 TROG (wonach bis zur Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen baulichen Anlagen auf Grundflächen, für die kein Bebauungsplan besteht, nur bewilligt werden dürfen, wenn sie mit dem in diesem Gesetz festgelegten Ziel der Raumordnung nicht in Widerspruch stehen) der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht, zumal sich diese Vorschrift als Übergangsbestimmung darstellt, die so aufgefaßt werden kann, sie beziehe sich nur auf Gebiete, für die weder Verbauungspläne nach dem alten Recht noch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach dem neuen Recht bestehen.

c) Zu den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 80/ch ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9074/1981, S 263 und die dort zitierte weitere Judikatur) zu verweisen, wonach die Abänderung eines Flächenwidmungsplanes auch dann, wenn sie nur ein einziges Grundstück betrifft, eine Verordnung ist.

Der Umstand allein, daß die Änderung eines Flächenwidmungsplanes während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens oder auch während eines beim VfGH anhängigen Verfahrens erfolgt, bewirkt noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Wesentlich ist nur, daß die Verordnung in einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren erlassen wird und ihr Inhalt dem Gesetz entspricht, vor allem auch, daß die vorgenommene Flächenwidmungsänderung sachlich gerechtfertigt werden kann.

Die Beschwerdeführer konkretisieren ihre Vermutung nicht, daß der Änderungsplan 80/ch nicht in einem dem TROG (§26 ff.) entsprechenden Verfahren zustande gekommen sei, sondern lassen erkennen, daß sie diese Behauptung nur vorsichtshalber aufstellen. Der VfGH hat nach Einsicht in den diesen Plan betreffenden Verordnungsakt keine Bedenken in dieser Richtung.

Der Änderungsplan 80/ch wurde auf Grund eines Antrages des Stadtmagistrates Innsbruck-Stadtbauamt vom 18. Juli 1977 erlassen. In diesem Antrag lautet es wörtlich:

"Im Zuge des Ausbaues der linksseitigen Innuferpromenade östlich der Reichenauerbrücke bis zur östlichen Stadtgrenze sind verschiedene Korrekturen in der Flächenbeanspruchung für die künftige Grünanlage einschließlich Radweg notwendig. Grundlage für die Ausarbeitung des vorliegenden Änderungsplanes war das Projekt von Dipl.-Ing. Zottl vom April 1977, in welchem die verschiedenen Interessen der dortigen Grund- und Wohnungseigentümer weitgehend berücksichtigt wurden. Die weitere städtebauliche Situation im gesamten Bereich des Olympischen Dorfes wird gekennzeichnet durch reines Wohngebiet, welches sich aus einem Bereich individueller Einfamilienhausbebauung und dem Bereich des Mehrgeschoßbaues zusammensetzt.

Eingegliedert in diesen Wohnbereich sind Sonderflächen, die im wesentlichen bereits bestehen und den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner dienen. Insbesondere im Bereich der An der Lan-Straße, Kajethan-Sweth-Straße soll langfristig ein multifunktionales Zentrum entstehen.

Ferner wurde der ca. 30 m breite Grundstreifen von Geschäfts- und Garagenfläche in Grünanlage umgewidmet, auf welcher sich dzt. das Denkmal der Olympischen Winterspiele von 1964 befindet.

Auf Grund eingehender Bestandsaufnahmen und der laufenden Belästigung durch Verkehrslärm wird durchgehend im engeren Bereich südlich der Haller Straße Mischgebiet festgelegt, da die Widmung Wohngebiet nicht mehr den Gegebenheiten und Erfordernissen eines qualifizierten Wohngebietes entspricht."

Der Bericht kann (gerade noch) als ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Verordnungsgeber (den Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck), wie sie das TROG vorschreibt (s. VfSlg. 8330/1978), akzeptiert werden.

Der VfGH hat also gegen die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes 80/ch, soweit er sich auf die Gp. 56 bezieht, keine Bedenken.

4. a) Der VfGH hat auch gegen die anderen den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführer sind sohin nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

b) Durch die Erteilung der Baubewilligung wird nicht in das Eigentumsrecht der Anrainer eingegriffen. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Eigentumsrecht verletzt wurden (vgl. zB VfSlg. 7296/1974, 7984/1977).

In Betracht zu ziehen ist aber allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsvorschriften, auf die sich der bekämpfte Bescheid stützt, käme die Verletzung dieses Grundrechtes nur bei einem willkürlichen Vorgehen der Behörde in Betracht. Davon kann aber im Hinblick auf die vorstehende Ausführung (II.3.a und b), wonach die Behörde das Gesetz zumindest vertretbar ausgelegt hat, und im Hinblick darauf, daß Anhaltspunkte dafür, daß die Behörde die Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen hätte benachteiligen wollen, fehlen, keine Rede sein.

c) Die Beschwerde war, da die Beschwerdeführer somit auch nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind, abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Baurecht, Baubewilligung, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B622.1978

Dokumentnummer

JFT_10169390_78B00622_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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