TE OGH 2016/1/28 1Ob133/15p

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagte Partei Rechtsanwaltskammer Wien, Wien 1, Rotenturmstraße 13, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.590 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.500 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2015, GZ 14 R 28/15p-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 2014, GZ 33 Cg 2/14b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.

Text

Begründung:

Der Kläger erhebt mehrere Begehren, denen unterschiedliche anspruchsbegründende Sachverhalte zugrundeliegen. Aus dem Vorwurf, die Organe der beklagten Rechtsanwaltskammer hätten zu Unrecht ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, leitet er ein Zahlungsbegehren von 15.500 EUR samt Zinsen ab. Mit der seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen disziplinarrechtlichen Verurteilung in drei Punkten begründet er ein weiteres Zahlungsbegehren in Höhe von 4.090 EUR samt Zinsen sowie sein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen aus seiner Verurteilung. Letztlich begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte als Aufsichtsbehörde über einen anderen Rechtsanwalt für alle Schäden inklusive entgangenem Gewinn aus dessen Einschreiten gegen den Kläger, insbesondere für einen bestimmten Klienten, hafte.

Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert „des Entscheidungsgegenstands“ insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seinen Bewertungsausspruch begründete es damit, dass sich die Bewertung an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers orientiere; dieser hatte die beiden Feststellungsbegehren zusammen mit 10.500 EUR bewertet.

Der Oberste Gerichtshof, dem die Akten mit einem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Schriftsatz des Klägers vorgelegt wurden, ist aus nachstehenden Gründen (derzeit) zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, die nicht gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (s dazu nur RIS-Justiz RS0037905; RS0042741; RS0037899), ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Anspruch bzw für zusammenzurechnende Ansprüche - insbesondere für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (§ 55 Abs 4 JN) - eigens auszusprechen (RIS-Justiz RS0042741 [T18]). Das Berufungsgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch, in dem es eine solche Differenzierung unterlassen hat, zu berichtigen haben.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, die nicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind (s dazu nur RIS-Justiz RS0037905; RS0042741; RS0037899), ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Anspruch bzw für zusammenzurechnende Ansprüche - insbesondere für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (Paragraph 55, Absatz 4, JN) - eigens auszusprechen (RIS-Justiz RS0042741 [T18]). Das Berufungsgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch, in dem es eine solche Differenzierung unterlassen hat, zu berichtigen haben.

Im Hinblick auf die aus der nach Ansicht des Klägers unberechtigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgeleiteten Ansprüche erübrigt sich ein Bewertungsausspruch, weil insoweit lediglich ein Zahlungsbegehren (über 15.500 EUR samt Zinsen) gestellt wird und sich der Wert des Entscheidungsgegenstands allein aus dem begehrten Geldbetrag ergibt.

Aus der seiner Ansicht nach unrichtigen disziplinarrechtlichen Verurteilung leitet der Kläger einerseits ein Zahlungsbegehren von 4.090 EUR samt Zinsen und andererseits ein Feststellungsbegehren ab. Hier wird das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen haben, ob der Gesamtwert dieses Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR bzw 30.000 EUR übersteigt.Aus der seiner Ansicht nach unrichtigen disziplinarrechtlichen Verurteilung leitet der Kläger einerseits ein Zahlungsbegehren von 4.090 EUR samt Zinsen und andererseits ein Feststellungsbegehren ab. Hier wird das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen haben, ob der Gesamtwert dieses Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR bzw 30.000 EUR übersteigt.

Entsprechendes gilt für das reine Feststellungsbegehren, das auf die Verletzung von Verpflichtungen der Beklagten als Aufsichtsbehörde gestützt wird.

Falls das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner (zusammenzurechnender) Teilbegehren zur Auffassung gelangt, dass der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, wird es - ebenso wie beim Teilbegehren von 15.500 EUR - die Eingabe des Klägers (allenfalls nach Verbesserung) als Antrag nach § 508 ZPO zu behandeln haben. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner gesondert zu beurteilender Entscheidungsgegenstände zu einer 30.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen oder - im Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR - seinen Unzulässigkeitsausspruch abändern sollte.Falls das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner (zusammenzurechnender) Teilbegehren zur Auffassung gelangt, dass der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, wird es - ebenso wie beim Teilbegehren von 15.500 EUR - die Eingabe des Klägers (allenfalls nach Verbesserung) als Antrag nach Paragraph 508, ZPO zu behandeln haben. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner gesondert zu beurteilender Entscheidungsgegenstände zu einer 30.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen oder - im Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR - seinen Unzulässigkeitsausspruch abändern sollte.

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E113876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00133.15P.0128.000

Im RIS seit

23.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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