Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 379/15s des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 379/15s des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Delegierung eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
Textnummer
E113803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00009.16H.0210.000Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016