TE OGH 2016/2/10 14Ns9/16h

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Veröffentlicht am 10.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 379/15s des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 379/15s des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Delegierung eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).

Textnummer

E113803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00009.16H.0210.000

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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