TE OGH 2016/2/17 3Ob8/16x

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Veröffentlicht am 17.02.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Ablehnungswerberin L*****, über den Rekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Dezember 2015, GZ 13 Nc 24/15a, 13 Nc 25/15y-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der aus verworrenen, unklaren, sinn- und zwecklosen Ausführungen bestehende und als „Rekurs an den Obersten Gerichtshof“ bezeichnete, beim Oberlandesgericht Wien am 13. Jänner 2016 eingelangte Schriftsatz der Ablehnungswerberin wird zurückgewiesen.

Die Ablehnungswerberin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- und zwecklosen Ausführungen besteht oder sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO und § 10 Abs 6 AußStrG).Die Ablehnungswerberin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- und zwecklosen Ausführungen besteht oder sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO und Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die verworrenen und unklaren Schriftsätze der Ablehnungswerberin, die im Wesentlichen daraus bestehen, dass die Ablehnungswerberin unsubstanziierte Ablehnungsgründe bezüglich sämtlicher Richter behauptet, die bisher in den von ihr angestrengten Ablehnungsverfahren tätig waren („Ablehnungskaskade“) und die ihren Ausgangspunkt in dem anhängigen Sachwalter-bestellungsverfahren betreffend die Ablehnungswerberin haben, sind gerichtsbekannt.

Der von der Ablehnungswerberin nun erhobene „Rekurs“ gegen eine weitere Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien, womit ein neuerlicher Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen wurde, enthält ebenfalls keinerlei Tatsachensubstrat und ist daher gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.Der von der Ablehnungswerberin nun erhobene „Rekurs“ gegen eine weitere Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien, womit ein neuerlicher Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen wurde, enthält ebenfalls keinerlei Tatsachensubstrat und ist daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

Gleichzeitig ist die Einschreiterin darauf hinzuweisen, dass jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch mittels Aktenvermerk zu den Akten genommen werden kann.

Textnummer

E114007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00008.16X.0217.000

Im RIS seit

04.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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